Erben und Vererben
Ausschluss von Eltern / Familienmitgliedern vom Erbe,
Voraussetzungen
Der Erblasser kann bestimmen durch Testament, notarielles Testament oder Erbvertrag, wer Erbe wird und wer demzufolge vom Erbe ausgeschlossen wird. Die Errichtung des Testaments ist in § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach ist für ein formgültiges Testament gemäß § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch Folgendes erforderlich:
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.
(3) 1. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.
2. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) 1. Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen.
2. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
Neben dem Ausschluss der Erbenstellung durch Testament ist ja auch ein Ausschluss durch notarielles Testament oder Erbvertrag möglich. Das notarielle Testament macht der Notar. Bei einem Erbvertrag schließen mindestens 2 Personen miteinander einen Vertrag, wobei nur mindestens einer eine Verfügung von Todes wegen treffen muss. Das notarielle Testament und der Erbvertrag werden beim Notar geschlossen. Dazu müsst ihr zum Notar gehen.
Besteht keine gewollte Erbeinsetzung durch Testament, notarielles Testament oder Erbvertrag durch den Erblasser gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese ist in §§ 1924 ff. Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Zuerst erben die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen (§ 1924 BGB), wenn keine Kinder existieren, dann erben die Eltern (§ 1925 BGB), existieren keine Eltern, erben die Großeltern und ihre Abkömmlinge (§ 1926 BGB).
Wenn die gesetzlichen Erben durch Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen sind, erhalten sie trotzdem den Pflichtteil.
Wann kann auch der Pflichtteil verwehrt werden?
Der Pflichtteil kann aus den in den in §§ 2339 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch erwähnten Gründen gemäß § 2345 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch verwehrt werden:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
Wann kann die Zahlung von Beerdigungskosen verweigert werden?
Der Erbe muss die Kosten für die Beerdigung tragen (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Pflichtteilsberechtigte muss also nicht die Beerdigungskosten zahlen. Er hat sich aber wirtschaftlich daran zu beteiligen. Es handelt sich bei den Kosten um eine pflichtteilsrelevante Verbindlichkeit. Will der Erbe die Beerdigungskosten nicht tragen, muss er das Erbe ausschlagen. Die Frist dafür beträgt gemäß § 1944 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch sechs Wochen nachdem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und vom Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Absatz 2 BGB). Der Erbe muss also wissen, ob er gesetzlicher Erbe ist oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags Erbe ist.